Satzung

§ 1 Name und Sitz des Clubs

Der Club führt den Namen „Jolly Joker Square Dance Club München“. Sitz des Clubs ist München.

§ 2 Zweck des Clubs

a)      Der Club hat den Zweck, das Interesse am Square- und Round-Dance zu wecken und zu erhalten. Dabei sollen Freundschaft untereinander und Toleranz im Umgang miteinander gepflegt werden.

b)      Der Club soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sich alle Mitglieder regelmäßig zum Square- und Round-Dance treffen können, das betrifft die erforderlichen Räume, die Musik und den Caller bzw. Cuer etc. Weiterhin ermöglicht der Club den daran Interessierten das Erlernen des Square- bzw. Round-Dance.

c)      Bei allen Aktivitäten des Clubs werden die Statuten der EAASDC beachtet.

§ 3 Mitgliedschaft

a)      Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Clubs kann jeder werden, der die erforderlichen Kenntnisse im Square Dance hat und insbesondere die in § 2 a) aufgeführten Grundsätze unterstützt.
Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Erklärung, die Beitragspflicht am Ersten des folgenden Monats.

b)      Ruhende Mitgliedschaft
Auf Antrag kann die ordentliche Mitgliedschaft aus triftigem Grund bis zu 12 Kalendermonaten ruhen. Nach Ablauf dieser Zeit wird das Mitglied automatisch wieder als ordentliches Mitglied geführt. Über die Gewährung einer ruhenden Mitgliedschaft entscheidet der Clubvorstand.

c)      Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder können in Anerkennung besonderer Verdienste um den Club durch Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung benannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. An Tanzveranstaltungen können sie teilnehmen, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse besitzen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)      Austritt:
Der Austritt aus dem Club erfolgt durch ausdrückliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Er ist frühestens zum Ende des laufenden Monats möglich.

b)      Ausschluss:
Ein Mitglied kann durch Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss während einer Mitgliederversammlung aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es

I)       vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder

II)    das Ansehen des Clubs oder des Square-Dance erheblich schädigt oder seinem Interesse zuwider handelt.
Das betreffende Mitglied muss von dem Ausschlussverfahren Kenntnis erhalten sowie Gelegenheit, sein Verhalten vor dem Club zu rechtfertigen.

c)      Zahlungsverzug:
Ist ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung länger als vier Monate im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

d)     Tod

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a)      Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse des Clubs einzuhalten.

b)      Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, nach Möglichkeit an den Veranstaltungen und Versammlungen des Clubs teilzunehmen, das Clubleben im Rahmen der Beschlüsse des Clubs aktiv zu gestalten und das Clubabzeichen zu tragen. Dabei soll es die Bestrebungen des Clubs tatkräftig unterstützen und alles unterlassen, was den Interessen des Clubs zuwiderläuft oder sein Ansehen schädigen könnte.

c)      Jedes Mitglied hat das Recht, interessierte Gäste einzuführen.

§ 6 Vorstand

a)      Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Er führt die laufenden Geschäfte des Clubs, übernimmt die Organisation und Vorbereitung von Versammlungen und Clubabenden und entscheidet über Fragen, die das Clubleben nicht einschneidend verändern. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder über alle Beschlüsse umgehend zu informieren.
Der Caller-/Cuer-Vertreter gehört dem Vorstand als Beisitzer an. Sein Stimmrecht beschränkt sich auf die in seinem Vertrag näher bezeichneten Angelegenheiten.

b)      Die Aufgabenverteilung im einzelnen:

I)       Der Präsident leitet alle Sitzungen, vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach außen und nimmt alle sonstigen Pflichten wahr, beispielsweise die Einberufung von Sondersitzungen und die Anregung von Arbeitsgruppen.

II)    Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in allen Amtstätigkeiten und übernimmt in besonderen Fällen dessen Aufgaben.

III) Der Schriftführer führt ein offizielles Mitgliederverzeichnis, Protokolle von Sitzungen und die Korrespondenz.

IV) Der Schatzmeister nimmt die Mitgliedsbeiträge entgegen. Er verwaltet die clubeigenen Gelder und veranlasst gemeinsam mit dem Präsidenten alle notwendigen Zahlungen. Über alle finanziellen Transaktionen hat er Buch zu führen. Er ist in allen finanziellen Planungsangelegenheiten ausdrücklich anzuhören.

§ 7 Rechte und Pflichten der Caller und Cuer

Die Rechte und Pflichten der Caller und Cuer werden in Verträgen geregelt.

§ 8 Mitgliederversammlung

a)       

I)       Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist im ersten Quartal einzuberufen.

II)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Beschluss des Vorstands, insbesondere, wenn das Interesse des Clubs es erfordert, auf schriftliches Verlangen mindestens eines Zehntels der Mitglieder unter Angabe der Gründe.

b)      Die Einladung muss schriftlich spätestens drei Wochen vorher erfolgen.

c)      Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich vorzulegen.

d)     Die Tagesordnung ist eine Woche vorher durch Aushang im Clubraum bekannt zu geben.

e)      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, dann ist die daraufhin zu einem späteren Termin neu einzuberufende Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig.

f)       Die Mitgliederversammlung ist im Allgemeinen nicht öffentlich. Ausnahmen sind gegebenenfalls von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

§ 9 Wahlen

a)      Der Vorstand wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsperiode dauert 2 Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand bleibt gegebenenfalls im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

b)      Ein vorzeitig freiwerdendes Amt muss innerhalb von sechs Wochen durch Zuwahl besetzt werden.
Für die Übergangszeit kann der Vorstand das freigewordene Amt kommissarisch vergeben.

c)      Die Abwahl eines Mitglieds aus dem Vorstand kann nur bei einer Mitgliederversammlung erfolgen. Für die Abwahl‚ bei der die Stimmen geheim abzugeben sind, ist die absolute Mehrheit der anwesenden ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Näheres zum § 9 bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 10 Finanzen

a)      Der Club finanziert sich im Wesentlichen durch monatliche Beiträge, zu dessen Zahlung jedes ordentliche Mitglied verpflichtet ist. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

b)      Alle Einnahmen aus Beitragen und Vorführungen sind dem Zweck des Clubs zuzuführen.

c)      Wenn Einnahmen beim Vortanzen anfallen, kann den teilnehmenden Mitgliedern Auslagenersatz gewahrt werden.

d)     Die Kasse ist vor jeder Übergabe sowie spätestens eine Woche vor Neuwahlen von zwei Personen zu prüfen, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 11 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Dabei ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

§ 12 Auflösung des Clubs

a)      Über die Auflösung des Clubs kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen.

b)      Im Falle der Auflösung fällt das Clubvermögen einem gemeinnützigen Zweck zu. Dieser Zweck ist von der Versammlung zu beschließen.

c)      Der Club kann nur aufgelöst werden, wenn weniger als vier Mitglieder gegen die Auflösung sind und Einigkeit über den gemeinnützigen Zweck erzielt wird.


Geschäftsordnung

1. Die Versammlung

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Änderung der Tagesordnung beschließen.

Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mit ihren monatlichen Beiträgen auf dem laufenden sind sowie Ehrenmitglieder.

Zur Leitung der Diskussion hat der Versammlungsleiter jederzeit das Wort.

Wer sprechen will, meldet sich beim Versammlungsleiter zu Wort. Dieser ruft die Redner in der Reihenfolge auf, in der sie sich zu Wort gemeldet haben. Unabhängig davon kann der Versammlungsleiter kurze Zwischenfragen zur Sache zulassen.

Entfernt sich der Redner vom Gegenstand der Beratung, so kann ihm der Versammlungsleiter nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen.

Anträge auf Schluss der Debatte oder Schließung der Rednerliste können jederzeit gestellt werden. Über sie muss sofort abgestimmt werden. Wird der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so kann zur Sache das Wort nicht mehr erteilt werden. Noch vorliegende Wortmeldungen bleiben unberücksichtigt.

2. Ausführungsbestimmungen zu Wahlen

(Ergänzung zu den § 8 e und 9 der Satzung)

a)      Allgemeines
Jedes stimmberechtigte Mitglied ist auch wahlberechtigt. Stimmenübertragung ist nicht möglich, Briefwahl ist möglich.
Wählbar ist jedes volljährige ordentliche und stimmberechtigte Mitglied. Vorschläge zur Wahl können bis zum Beginn des jeweiligen Wahlganges abgegeben werden. Ein Mitglied kann nacheinander für mehrere Ämter kandidieren, jedoch nur für ein Amt gewählt werden.
Ist ein Mitglied zur Wahl nicht anwesend, kann es Briefwahl vornehmen, muss dann aber den möglichen Verlust des Wahlgeheimnisses in Kauf nehmen. Die genannten Namen sind Vorschlag und Stimme zugleich. Ebenso kann sich ein auf der Mitgliederversammlung nicht anwesendes Mitglied im Voraus schriftlich zur Übernahme eines Amtes bereit erklären und ist wählbar, wenn es die og. Bedingungen erfüllt.

b)      Durchführung der Wahl
Ein Mitglied, das nicht dem Board angehört und für kein Amt kandidiert, übernimmt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die Aufgaben eines Wahlleiters. Ein weiteres Mitglied hilft ihm dabei.
Die Wahlen zu den Ämtern erfolgen in getrennten Wahlgängen. Der Wahlleiter gibt den einzelnen Kandidaten vor dem jeweiligen Wahlgang auf Wunsch die Gelegenheit, sich maximal fünf Minuten gegenüber der Mitgliederversammlung zu äußern. Danach führt er zusammen mit dem Wahlhelfer den jeweiligen Wahlgang durch.
Gibt es für das zu wählende Amt nur einen Bewerber, so ist eine Wahl per Akklamation zulässig, wenn kein Mitglied die Abstimmung in geheimer Wahl beantragt. Ist schriftlich zu wählen, so müssen die Stimmzettel für einen Wahlgang einheitlich sein.
Ein Kandidat ist in das jeweilige Amt gewählt, wenn er mindestens die einfache Mehrheit erhält. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so erfolgt in diesem Stichwahl zwischen den Erstplazierten, im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Gewählt wird in der Reihenfolge President, Vicepresident, Secretary, Treasurer.
Ausscheidende Boardmitglieder übergeben ihren Nachfolgern alle Unterlagen zum Amtsantritt.

c)      Zuwahl
Wird ein Amt vorzeitig frei, muss die Zuwahl spätestens auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Miitgliederversammlung erfolgen. Die Wahl wird gemäß 2 b) durchgeführt.

3. Wahl der Ehrenmitglieder (Ergänzung zu § 3c der Satzung)

Jedes ordentliche Mitglied kann Dritte für die Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist wirksam, wenn zwei Drittel der anwesenden ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen und der Benannte einverstanden ist.

4. Ausschluss (Ergänzung zu § 4b der Satzung)

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann befristet oder unbefristet erfolgen. Näheres muss die ausschließende Mitgliederversammlung festlegen.

5. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 01.02. bis zum 31.01. des Folgejahres.

6. Zahlungserinnerung

Ein Mitglied, das mehr als zwei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, wird schriftlich an seine Beitragspflicht erinnert.

7. Information der Mitglieder über Boardmeetings (Ergänzung zu § 6a der Satzung)

Das Board ist verpflichtet, seine Beschlüsse schriftlich festzuhalten. Die Protokolle sind so aufzubewahren, dass sie für Clubmitglieder am Clubabend einsehbar sind.

8. Protokolle der Mitgliederversammlungen

Die Protokolle von Mitgliederversammlungen sind an den beiden nachfolgenden Clubabenden auszuhängen. Erfolgt in dieser Zeit kein Einspruch, gelten sie als genehmigt.

9. Schriftliche Unterlagen und Protokolle (Ergänzung zu § 6b der Satzung)

Die Clubakten werden vom Board verwahrt. Sie sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

10. Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

Die vorliegende Satzung und Geschäftsordnung tritt zum 1. Januar 1989 in Kraft (Einstimmiger Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.11.88).