Der Club führt den Namen „Jolly Joker Square Dance Club München“. Sitz des Clubs ist München.
a) Der Club hat den Zweck, das Interesse am Square- und Round-Dance zu wecken und zu erhalten. Dabei sollen Freundschaft untereinander und Toleranz im Umgang miteinander gepflegt werden.
b) Der Club soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sich alle Mitglieder regelmäßig zum Square- und Round-Dance treffen können, das betrifft die erforderlichen Räume, die Musik und den Caller bzw. Cuer etc. Weiterhin ermöglicht der Club den daran Interessierten das Erlernen des Square- bzw. Round-Dance.
c) Bei allen Aktivitäten des Clubs werden die Statuten der EAASDC beachtet.
a) Ordentliche
Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Clubs kann jeder werden, der die erforderlichen
Kenntnisse im Square Dance hat und insbesondere die in § 2 a) aufgeführten
Grundsätze unterstützt.
Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Erklärung, die Beitragspflicht am
Ersten des folgenden Monats.
b) Ruhende
Mitgliedschaft
Auf Antrag kann die ordentliche Mitgliedschaft aus triftigem Grund bis zu 12
Kalendermonaten ruhen. Nach Ablauf dieser Zeit wird das Mitglied automatisch
wieder als ordentliches Mitglied geführt. Über die Gewährung einer ruhenden
Mitgliedschaft entscheidet der Clubvorstand.
c) Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder können in Anerkennung besonderer Verdienste um den Club durch Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss
auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung benannt werden. Sie sind von der
Beitragspflicht befreit. An Tanzveranstaltungen können sie teilnehmen, wenn sie
die erforderlichen Kenntnisse besitzen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt:
Der Austritt aus dem Club erfolgt durch ausdrückliche Erklärung des Mitgliedes
gegenüber dem Vorstand. Er ist frühestens zum Ende des laufenden Monats
möglich.
b) Ausschluss:
Ein Mitglied kann durch Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss während einer Mitgliederversammlung
aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es
I) vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder
II) das
Ansehen des Clubs oder des Square-Dance erheblich schädigt oder seinem
Interesse zuwider handelt.
Das betreffende Mitglied muss von dem Ausschlussverfahren Kenntnis erhalten
sowie Gelegenheit, sein Verhalten vor dem Club zu rechtfertigen.
c) Zahlungsverzug:
Ist ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung länger als
vier Monate im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
d) Tod
a) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse des Clubs einzuhalten.
b) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, nach Möglichkeit an den Veranstaltungen und Versammlungen des Clubs teilzunehmen, das Clubleben im Rahmen der Beschlüsse des Clubs aktiv zu gestalten und das Clubabzeichen zu tragen. Dabei soll es die Bestrebungen des Clubs tatkräftig unterstützen und alles unterlassen, was den Interessen des Clubs zuwiderläuft oder sein Ansehen schädigen könnte.
c) Jedes Mitglied hat das Recht, interessierte Gäste einzuführen.
a) Der
Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem
Schriftführer und dem Schatzmeister. Er führt die laufenden Geschäfte des
Clubs, übernimmt die Organisation und Vorbereitung von Versammlungen und
Clubabenden und entscheidet über Fragen, die das Clubleben nicht einschneidend
verändern. Der Vorstand ist verpflichtet, die
Mitglieder über alle Beschlüsse umgehend zu informieren.
Der Caller-/Cuer-Vertreter gehört dem Vorstand als Beisitzer an. Sein
Stimmrecht beschränkt sich auf die in seinem Vertrag näher bezeichneten
Angelegenheiten.
b) Die Aufgabenverteilung im einzelnen:
I) Der Präsident leitet alle Sitzungen, vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach außen und nimmt alle sonstigen Pflichten wahr, beispielsweise die Einberufung von Sondersitzungen und die Anregung von Arbeitsgruppen.
II) Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in allen Amtstätigkeiten und übernimmt in besonderen Fällen dessen Aufgaben.
III) Der Schriftführer führt ein offizielles Mitgliederverzeichnis, Protokolle von Sitzungen und die Korrespondenz.
IV) Der Schatzmeister nimmt die Mitgliedsbeiträge entgegen. Er verwaltet die clubeigenen Gelder und veranlasst gemeinsam mit dem Präsidenten alle notwendigen Zahlungen. Über alle finanziellen Transaktionen hat er Buch zu führen. Er ist in allen finanziellen Planungsangelegenheiten ausdrücklich anzuhören.
Die Rechte und Pflichten der Caller und Cuer werden in Verträgen geregelt.
a)
I) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist im ersten Quartal einzuberufen.
II) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Beschluss des Vorstands, insbesondere, wenn das Interesse des Clubs es erfordert, auf schriftliches Verlangen mindestens eines Zehntels der Mitglieder unter Angabe der Gründe.
b) Die Einladung muss schriftlich spätestens drei Wochen vorher erfolgen.
c) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
d) Die Tagesordnung ist eine Woche vorher durch Aushang im Clubraum bekannt zu geben.
e) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, dann ist die daraufhin zu einem späteren Termin neu einzuberufende Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig.
f) Die Mitgliederversammlung ist im Allgemeinen nicht öffentlich. Ausnahmen sind gegebenenfalls von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
a)
Der
Vorstand wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsperiode dauert 2 Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand bleibt gegebenenfalls im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
b) Ein
vorzeitig freiwerdendes Amt muss innerhalb von sechs Wochen durch Zuwahl
besetzt werden.
Für die Übergangszeit kann der Vorstand das freigewordene Amt kommissarisch
vergeben.
c) Die
Abwahl eines Mitglieds aus dem Vorstand kann nur bei einer
Mitgliederversammlung erfolgen. Für die Abwahl‚ bei der die Stimmen geheim
abzugeben sind, ist die absolute Mehrheit der anwesenden ordentlichen und
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Näheres zum § 9 bestimmt die Geschäftsordnung.
a) Der Club finanziert sich im Wesentlichen durch monatliche Beiträge, zu dessen Zahlung jedes ordentliche Mitglied verpflichtet ist. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
b) Alle Einnahmen aus Beitragen und Vorführungen sind dem Zweck des Clubs zuzuführen.
c) Wenn Einnahmen beim Vortanzen anfallen, kann den teilnehmenden Mitgliedern Auslagenersatz gewahrt werden.
d) Die Kasse ist vor jeder Übergabe sowie spätestens eine Woche vor Neuwahlen von zwei Personen zu prüfen, die nicht dem Vorstand angehören.
Die Satzung kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Dabei ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
a) Über die Auflösung des Clubs kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen.
b) Im Falle der Auflösung fällt das Clubvermögen einem gemeinnützigen Zweck zu. Dieser Zweck ist von der Versammlung zu beschließen.
c) Der Club kann nur aufgelöst werden, wenn weniger als vier Mitglieder gegen die Auflösung sind und Einigkeit über den gemeinnützigen Zweck erzielt wird.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Änderung der Tagesordnung beschließen.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mit ihren monatlichen Beiträgen auf dem laufenden sind sowie Ehrenmitglieder.
Zur Leitung der Diskussion hat der Versammlungsleiter jederzeit das Wort.
Wer sprechen will, meldet sich beim Versammlungsleiter zu Wort. Dieser ruft die Redner in der Reihenfolge auf, in der sie sich zu Wort gemeldet haben. Unabhängig davon kann der Versammlungsleiter kurze Zwischenfragen zur Sache zulassen.
Entfernt sich der Redner vom Gegenstand der Beratung, so kann ihm der Versammlungsleiter nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen.
Anträge auf Schluss der Debatte oder Schließung der Rednerliste können jederzeit gestellt werden. Über sie muss sofort abgestimmt werden. Wird der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so kann zur Sache das Wort nicht mehr erteilt werden. Noch vorliegende Wortmeldungen bleiben unberücksichtigt.
(Ergänzung zu den § 8 e und 9 der Satzung)
a) Allgemeines
Jedes stimmberechtigte Mitglied ist auch wahlberechtigt. Stimmenübertragung ist
nicht möglich, Briefwahl ist möglich.
Wählbar ist jedes volljährige ordentliche und stimmberechtigte Mitglied.
Vorschläge zur Wahl können bis zum Beginn des jeweiligen Wahlganges abgegeben
werden. Ein Mitglied kann nacheinander für mehrere Ämter kandidieren, jedoch
nur für ein Amt gewählt werden.
Ist ein Mitglied zur Wahl nicht anwesend, kann es Briefwahl vornehmen, muss
dann aber den möglichen Verlust des Wahlgeheimnisses in Kauf nehmen. Die
genannten Namen sind Vorschlag und Stimme zugleich. Ebenso kann sich ein auf
der Mitgliederversammlung nicht anwesendes Mitglied im Voraus schriftlich zur
Übernahme eines Amtes bereit erklären und ist wählbar, wenn es die og.
Bedingungen erfüllt.
b) Durchführung
der Wahl
Ein Mitglied, das nicht dem Board angehört und für kein Amt kandidiert,
übernimmt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die Aufgaben eines
Wahlleiters. Ein weiteres Mitglied hilft ihm dabei.
Die Wahlen zu den Ämtern erfolgen in getrennten Wahlgängen. Der Wahlleiter gibt
den einzelnen Kandidaten vor dem jeweiligen Wahlgang auf Wunsch die
Gelegenheit, sich maximal fünf Minuten gegenüber der Mitgliederversammlung zu
äußern. Danach führt er zusammen mit dem Wahlhelfer den jeweiligen Wahlgang
durch.
Gibt es für das zu wählende Amt nur einen Bewerber, so ist eine Wahl per Akklamation zulässig, wenn kein Mitglied die Abstimmung in geheimer Wahl beantragt. Ist schriftlich zu wählen, so müssen die
Stimmzettel für einen Wahlgang einheitlich sein.
Ein Kandidat ist in das jeweilige Amt gewählt, wenn er mindestens die einfache Mehrheit
erhält. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so erfolgt in diesem Stichwahl
zwischen den Erstplazierten, im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Gewählt
wird in der Reihenfolge President, Vicepresident, Secretary, Treasurer.
Ausscheidende Boardmitglieder übergeben ihren Nachfolgern alle Unterlagen zum
Amtsantritt.
c) Zuwahl
Wird ein Amt vorzeitig frei, muss die Zuwahl spätestens auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Miitgliederversammlung erfolgen. Die Wahl wird gemäß 2 b)
durchgeführt.
Jedes ordentliche Mitglied kann Dritte für die Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist wirksam, wenn zwei Drittel der anwesenden ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen und der Benannte einverstanden ist.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann befristet oder unbefristet erfolgen. Näheres muss die ausschließende Mitgliederversammlung festlegen.
Das Geschäftsjahr dauert vom 01.02. bis zum 31.01. des Folgejahres.
Ein Mitglied, das mehr als zwei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, wird schriftlich an seine Beitragspflicht erinnert.
Das Board ist verpflichtet, seine Beschlüsse schriftlich festzuhalten. Die Protokolle sind so aufzubewahren, dass sie für Clubmitglieder am Clubabend einsehbar sind.
Die Protokolle von Mitgliederversammlungen sind an den beiden nachfolgenden Clubabenden auszuhängen. Erfolgt in dieser Zeit kein Einspruch, gelten sie als genehmigt.
Die Clubakten werden vom Board verwahrt. Sie sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Die Geschäftsordnung kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
Die vorliegende Satzung und Geschäftsordnung tritt zum 1. Januar 1989 in Kraft (Einstimmiger Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.11.88).